Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Nölle Kunststofftechnik GmbH 

I. Geltung 

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungslieferungen und Leistungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nur an, sofern wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Auch die vorbehaltlose Annahme eines Auftrages bei abweichenden Bedingungen bzw. Kenntnis entgegenstehender Bedingungen unseres Kunden führen nicht zur Geltung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen. 

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden. 

3. Abweichende Inhalte gelten nur, sofern wir sie schriftlich bestätigt haben. Nebenabreden zum Vertrag bzw. Auftragsänderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung unsererseits. 

4. Beim Export gelten zusätzlich die jeweils gültigen Außenwirtschafts-Embargo- Bestimmungen. 

II. Angebote/Nebenabreden/Sonderbedingungen 

Von uns erteilte Angebote erteilen wir freibleibend. Nebenabreden und Sonderbedingungen bedürfen der Schriftform. 

III. Preise 

1. Die Preise verstehen sich, sofern das Angebot nichts anderes ausweist, für eine Lieferung unsererseits ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und/oder Versicherungen. 

2. Die genannten Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird unsererseits zusätzlich in Rechnung gestellt. 

3. Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, werden die zum Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. 

Wir behalten uns bei Lieferungen und Leistungen, welche später als drei Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, im Falle einer Erhöhung unserer Kosten (z.B. gestiegene Löhne, Rohstoffkosten, geänderte Wechselkurse, öffentliche Abgaben und sonstige Abgaben, welche die Preisbestimmung beeinflussen) angemessene Preisanpassungen vor. 

IV. Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung 

1. Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Zahlungsbedingungen sind für den Käufer verbindlich. Die Zahlungsbedingungen für Werkzeugkosten werden regelmäßig individuell vereinbart. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. 

2. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 3 % Skonto, innerhalb von 14 Tagen 2 % Skonto. 

Nach Überschreitung des Zahlungsziels von 30 Tagen tritt Verzug ein. Ab Vollzugseintritt sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen von 2 % per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 6 Prozent zu verlangen. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. 

3. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr pro Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontierspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. 

4. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. 

5. Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung der §§ 173, 320 BGB nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Zu einer Abtretung seiner Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Kunde nur berechtigt, sofern diese rechtskräftig festgestellt sind. 

V. Lieferung, Mitwirkungspflichten, Gefahrtragung 

1. Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. 

2. Fracht- bzw. Versandkosten werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl des Transportmittels obliegt uns, es sei denn es ist Abweichendes vereinbart. 

Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Transporteur. Die Versicherung des Transportes erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf Kosten des Kunden. 

3. Die Erfüllung der Lieferungs- und Leistungspflichten setzt die richtige und rechtzeitige Vornahme aller für eine vertragsgemäße Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden voraus. Sie setzt weiter voraus, dass der Kunde nicht mit einer Zahlung in Verzug ist. 

Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Besteller den Aufschub veranlasst. Die Kosten der verlängerten Standzeit hat der Besteller zu tragen. 

4. Liefer- und Leistungsfristen sind nicht verbindlich und gelten nur als annähernd vereinbart. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. 

5. Will der Kunde Rechte aus § 323 Abs. 1 BGB geltend machen, ist uns eine Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen. 

6. Wir sind berechtigt Teillieferungen oder Teilleistungen zu erbringen und abzurechnen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Beanstandungen von Teillieferungen oder Teilleistungen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware bzw. der restlichen Lieferung vertragsgemäß abzunehmen. 

7. Ist die Lieferung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff, Energie und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen z.B. Straßenblockaden, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir zur Lieferung oder Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert. Die Liefer- bzw. Leistungszeit verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der Behinderung. 

Dauert das Leistungshindernis mehr als drei Monate sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

8. Gerät der Kunde schuldhaft mit der Annahme oder Abnahme in Verzug, sind wir berechtigt, für jeden Tag des Annahmeverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettorechnungsbetrages der auf die Lieferung oder Leistung entfällt, geltend zu machen. Die Vertragsstrafe ist auf 5 % des Nettorechnungsbetrages beschränkt. Eines Vorbehaltes der Vertragsstrafe bei der Abnahme durch den Kunden bedarf es nicht; es reicht aus, wenn wir binnen 40 Tagen nach Beendigung des Annahmeverzuges die Zahlung der Vertragsstrafe verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bei uns entstanden ist. 

VI. Eigentumsvorbehalt und Formenrecht 

1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen bleiben alle Waren (Vorbehaltswaren), auch nach Veräußerung durch den Besteller, unser Eigentum (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist, bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. 

2. Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vorbehaltsware in eine andere Sache eingebaut wird und die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist. 

3. Der Käufer darf im Übrigen die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. 

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Einbau oder Verarbeitung unserer Ware gilt der unter Ziff. 2 genannte Wertanteil unserer Ware an der Gesamtforderung aus dem Verkauf des Produktes durch den Käufer als mit ihrer Entstehung an uns abgetreten. 

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Er ist nicht berechtigt, diese Forderungen anderweitig abzutreten. 

Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. 

6. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlung oder sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Vertragserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. 

7. Von uns zur Durchführung des Auftrages erstellte Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Sofern nach Bezahlung und Beendigung des Lieferverhältnisses der Kunde nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten auf die schriftliche Nachfrage hin widerspricht, dürfen die Werkzeuge verschrottet werden. Bis zur Verschrottung hat der Kunde den Einlagerungsaufwand auszugleichen. 

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Ware durch uns bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. 

9. Sind bei der Lieferung von Waren in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, andere Rechte an den Waren vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Sofern eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen. 

10. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat die Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen. 

11. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizuge- benden Sicherheiten obliegt uns. 

VII. Beanstandungen und Mängelrügen 

1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich spätestens 10 Tage nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, 10 Tage nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 

2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir nur zur Nachlieferung bzw. zur Gewährleistung nach Abschnitt X verpflichtet. 

VIII. Gewährleistung 

1. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik 

Vorausgesetzt wird, dass sich die Lieferung wegen fehlerhafter Produktion, mangelhafter Produktionssubstanz und mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich vermindert herausstellt. Für neu hergestellte Produkte ist maßgebend, das technische Wissen zum Zeitpunkt der Fertigstellung. 

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang auf den Käufer. 

3. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz der Teile, die den Mangel aufweisen; ein Recht auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben. 

4. Für notwendige Gewährleistungsarbeiten hat der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher notwendigen Arbeiten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Die Rücksendung beanstandeter Ware darf nicht ohne vorherige Einwilligung unseres schriftlichen Einverständnisses erfolgen, da wir sonst die Annahme zu Lasten des Absenders verweigern können. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen zur Klärung vom Besteller ersetzt zu verlangen. Waren, die teilweise oder ganz verarbeitet wurden, werden nicht zurückgenommen. 

5. Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt weiter, wenn Vorschriften für Einbau, Behandlung und Verwendung nicht befolgt werden oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte vorliegt. 

6. Wir sind bestrebt, Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster) Dritter auf unseren Produktsektoren zu beachten. Es ist jedoch nicht möglich, alle Schutzrechte auf Produkte sowie auf deren Verwendung auf den vielfältigen Gebieten der Verarbeitung festzustellen. Für die Beachtung einschlägiger Schutzrechte können wir daher keine Haftung übernehmen. Bei Produkten, die wir speziell für den Besteller anfertigen und die nicht zu unserem Standardprogramm gehören stellt uns der Besteller von jeglichen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzung frei. 

IX. Gewährleistungsausschlüsse 

1. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Käufer trotz unseres vorherigen Hinweises das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Käufers übernehmen wir keine Gewähr. 

2. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderung des Zustandes der Ware durch unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. 

Es wird keine Gewähr übernommen für Gebrauchsbeeinträchtigungen oder Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: 

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage durch Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Vorgehensweise, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe; in Verbindung mit nicht geeigneten Steuerungskomponenten; mangelhafte Bauvorarbeiten; chemische oder elektromechanische oder elektrische Einflüsse, fehlerhafte Ausführung von Arbeiten eines Nachunternehmers 

Angaben in Informationsschriften, Prospekten etc. sind lediglich Materialbeschreibungen und beinhalten keine rechtsverbindliche Produktbeschreibung und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Konkrete Verwendungsbestimmungen können nur durch einzelvertragliche Absprache festgelegt werden. 

X. Haftung 

1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Für Folgeschäden, wie entgangene Gewinne, ausgebliebene Einsparungen und für sonstige Vermögensschäden des Kunden wird keine Haftung übernommen. 

2. Der Haftungsausschluss gemäß Abs. 1 gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, für Ansprüche gemäß §§ 1 und 4 PHG, sowie für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, was aber nicht für Personenschäden gilt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen. 

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

4. Schadensersatzansprüche des Kunden sind aber -außer bei Personenschäden - in jedem Fall begrenzt auf 10 % des Nettolieferwertes der jeweiligen Lieferung des Vertragsgegenstandes. 

XI. Vermögensverschlechterung des Kunden 

1. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, welche die Zahlungsfähigkeit des Kunden infrage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. 

2. Tatsachen, welche die Zahlungsfähigkeit des Kunden infrage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 

XII. Gerichtsstand 

1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Meschede bzw. das Landgericht Arnsberg. 

2. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen über den internationalen Wareneinkauf findet keine Anwendung. 

XIII. Schlussbestimmungen 

1. Sollten einzelne Regelungen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

2. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt. 

3. Im Zweifelsfall gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangig gegenüber der fremdsprachlichen Übersetzung. 

Meschede, Juni 2016

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